Technisches SEO und digitale Strategie

Archiv 12 / 2008

OMD 2009 abgesagt – DMEXCO setzt sich durch

2008-12-17

Wie ich eben bei Karsten lese, wurde die OMD 2009 abgesagt. Begründet wird diese Absage in schönstem Unternehmerdeutsch so:

Der Düsseldorfer Messeveranstalter Igedo Company wird sich im Zuge einer Neuausrichtung seiner Unternehmensstrategie zukünftig ausschließlich auf ihre Kernkompetenz „Modemessen“ konzentrieren. Diese Entscheidung fasste die Gesellschafterversammlung in ihrer jüngsten Sitzung. Mit diesem Beschluss einher geht die Absage der online marketing düsseldorf 2009.

Damit ist der Kampf zwischen der neuen Messe DMEXCO in Köln (ursprünglich als DMEX ins Rennen gegangen) und der altehrwürdigen OMD in Düsseldorf entschieden. Die Kölner Messe kam auf Initiative des BVDW zustande, der sich in der OMD nicht so einbringen konnte, wie er es sich vorgestellt hatte.

Bis zuletzt war offen, welche Messe sich durchsetzen würde, wobei die Auguren durchaus eher auf den Kölner Neuling setzten. Nicht zuletzt auch die schwierigeren wirtschaftlichen Rahmenbedingungen dürften das Ende der OMD 2009 bedeutet haben.

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Einstweilige Verfügung gegen Yasni

2008-12-09

Update 2:
Bereits im Juni 2009 wurde in diesem Fall ein Urteil des OLG Hamm gesprochen. In diesem Urteil wurde das Urteil des LG Bielefeld (siehe Update 1) im Wesentlichen aufgehoben und Yasni dazu verdonnert, keine Seiten anzufertigen und Suchmaschinen zugänglich zu machen, die die Kombinationen aus „SEO“ und Namensnennung enthalten, wenn diese Seiten „nicht über einen sichtbaren Inhalt verfügen“. Damit hat also das OLG als Berufungsinstanz letztendlich den Inhalt der Einstweiligen Verfügung bekräftigt.

Update 1:
Am 14. Januar wurde vor dem Landgericht Bielefeld die hier beschriebene einstweilige Verfügung verhandelt. Nach einer kurzen Erörterung der Sachlage, urteilten die Richter, dass die einstweilige Verfügung vom 5.12.2008 aufgehoben wird und erlegten dem Antragsteller (also Herrn Bellendorf) die Verfahrenskosten auf.

Das Landgericht Bielefeld hat am 5. Dezember eine einstweilige Verfügung gegen die Personensuchmaschine Yasni erlassen. Damit wird es Yasni untersagt, Seiten zu Wortkombinationen mit dem Namen „Volker Bellendorf“ zu erzeugen und im Internet zugänglich zu machen. Hintergrund der Entscheidung ist ein Rechtsstreit zwischen Volker Bellendorf von ecombase.de und Yasni über Yasni.de-Seiten, die zu Begriffskombinationen wie „Volker Bellendorf Shopbetreiber“ auf Platz 1 und insbesondere vor den ecombase.de-Seiten liegen.

Die wesentliche Passage in der Verfügung lautet:

Yasni „wird es untersagt, Dateien mit der Begriffskombination ‚Volker Bellendorf‘ mit dem weiteren Begriff ‚SEO‘ oder ‚Shopbetreiber‘ oder ‚Modul‘ zu erzeugen oder zu unterhalten und so im Internet zugänglich zu machen, daß Suchmaschinen auf diese zugreifen können und sie im Ranking auflisten, wenn die Dateien nicht über einen Inhalt verfügen oder über keinen Inhalt verfügen, den der Antragsteller [Herr Bellendorf] autorisiert hat.“

Diese einstweilige Verfügung wurde ohne Verhandlung erlassen. In der Begründung führt das Landgericht §4 Nr. 10 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) an, in dem es heißt:

Unlauter (…) handelt insbesondere, wer Mitbewerber gezielt behindert.

Die Verfügung bedeutet also, dass es sei eine unlautere Behinderung eines Mitbewerbers sei, wenn man für dessen Suchbegriffe (was immer diese sein mögen) vorne steht. Daraus folgt sofort die Fragestellung, welche Suchbegriffe wohl zu einer Marktbehinderung führen. So steht z.B. mein oben verlinkter Artikel, mit dem ich über die vorangegangene Abmahnung berichtete, für die Anfrage [volker bellendorf seo] in Google schon auf Platz 11. Nicht auszudenken, was passiert wäre, wenn ich den Artikel „Volker Bellendorf, SEO, mahnt Yasni ab“ betitelt hätte. Würde ich dann auch eine Verfügung abbekommen – oder müsste ich den Inhalt von Herrn Bellendorf „autorisieren“ lassen?

Würde aus dieser einstweiligen Verfügung tatsächlich eine kontinuierliche Rechtsprechung, wären die Folgen für das Web unabsehbar. Jede Veröffentlichung könnte zu einer Marktbehinderung von irgendjemanden führen. Hoffentlich gelingt es Yasni, in der hoffentlich folgenden ordentlichen Verhandlung den Irrsinn dieser Entscheidung dem Gericht verständlich zu machen.

Dabei kann ich die vermutlich zugrunde liegende Motivation von Herrn Bellendorf sehr wohl nachvollziehen. Er hat natürlich das volle Recht an seinem Namen und er darf ihn gegen eine ungewollte Benutzung durch Dritte verteidigen. Die Abmahnung, wie auch die jetzt erwirkte Verfügung, aber setzt auf das Wettbewerbsrecht auf und öffnet so, insbesondere durch die explizite Bezugnahme auf die Google-Topplatzierungen, dem Wahnsinn Tür und Tor.

Eine weitere spannende Frage ist der Ausdruck „Datei“ in der einstweiligen Verfügung. Ganz sicher hat Yasni keinerlei derartige Dateien erzeugt; die Seiten werden dort wie bei jeder dynamischen Website on-the-fly generiert. Das ist nur auf den ersten Blick eine Spitzfindigkeit. Denn technisch besteht zwischen der Seite www.yasni.de/person/bellendorf/volker/volker-bellendorf-filter-shopbetreiber-community.htm, die zur Abmahnung und in der Folge zur Verfügung führte, kein Unterschied zur Seite www.yasni.de/index.php?action=search&search=1&sh=&name=volker+bellendorf+shopbetreiber&filter=Stichwort. Mit genügend Linkpower kann man sogar auf nahezu jeder Site mit Suchschlitz eine entsprechende „Datei“ erzeugen, die die inkriminierten Begriffe enthält: So oder auch so.

via personensuche.blogger.de

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Abmahnung für Yasni wegen Platz 1 in Google

2008-12-04

Update: Einstweilige Verfügung erlassen und wieder aufgehoben.

Ich bin mir ehrlich gesagt immer noch nicht sicher, ob das Realität oder Satire (vulgo: Linkbait) ist: Volker Bellendorf, Betreiber des Forums Ecombase, hat die Personensuchmaschine Yasni abmahnen lassen, weil diese für die Suchanfrage volker bellendorf shopbetreiber in Google auf Platz eins und somit vor der vom Ecombase-Inhaber gewünschten Site steht. Dies geht jedenfalls aus einer von Ecombase veröffentlichten Abmahnung hervor.

Für die Echtheit dieser Aktion spricht, dass zwar in Google für die genannte Suchanfrage Yasni noch auf Platz 1 steht, die Seite selbst inzwischen aber eine 404-Fehlermeldung ergibt. Der Google-Cache zeigt aber derzeit noch, wie die Seite zuvor ausgesehen hat.

Yasni vor Ecombase in Google

Und hier also ein Ausschnitt aus dem Google Cache für die Platz 1-Seite. Viel Unique Content findet sich dort wirklich nicht …

Yasni über Bellendorf im Google Cache

Der konkrete Vorwurf lautet auf „gezielte Marktbehinderung“, eine weitergehende Begründung wird nicht geliefert; dafür gibt es den lapidaren Satz „Dass dieses Verhalten rechtswidrig ist, werden wir sicherlich nicht vertieft diskutieren müssen.“ Achso.

Richtiggehend albern wird die ganze Geschichte dadurch, dass Volker Bellendorf sich selbst als SEO sieht – so geht das zumindest aus dem Schreiben der Anwälte hervor:

Wie Ihnen bekannt ist, ist unser Mandant Suchmaschinenoptimierer (SEO) und Betreiber des Forums „Ecombase „.

Was von einem Suchmaschinenoptimierer zu halten ist, der es nicht mal schafft, für seinen Namen plus seiner Tätigkeitsbeschreibung bei sage und schreibe 209 (i.W. zweihundertneun) Trefferseiten auf Platz eins zu landen und dazu anwaltliche Hilfe benötigt, das kann jeder für sich selbst beurteilen.

Man muss kein Freund von Personensuchmaschinen sein, um den Wahnsinn dieser Aktion zu erkennen. Sollte Herr Bellendorf damit durchkommen, wäre künftig jede Topplatzierung durch Gerichte zu klären. Was haben auto.de und mobile.de für die Suche nach auto auf den ersten Googleplätzen zu suchen? Schließlich ist doch VW der größte deutsche Autohersteller! Wenn das mal keine Marktbehinderung für die sowieso schon notleidende Autobranche ist.

gefunden via blogs-optimieren.de

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Schwerpunkt Inhouse-SEO: Das Programm der SMX 2009

2008-12-01

Die Konferenzen 2009 werfen langsam ihre Schatten voraus. Alexander Holl, Leiter des Fachbeirats der deutschen SMX, weist nun in seinem Blog auf den ersten Programmentwurf der SMX München (22. und 23. April 2009) hin. Schwerpunkt der kommenden Veranstaltung wird das Thema „Inhouse-SEO“ und allgemein „Suchmaschinenoptimierung in Unternehmen“ sein.

Ich halte diese Schwerpunktsetzung für recht gelungen; meine detaillierteren Anmerkungen zum Programm findet ihr in der Kommentarsektion von Alexanders Blog.

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