Update 2:
Bereits im Juni 2009 wurde in diesem Fall ein Urteil des OLG Hamm gesprochen. In diesem Urteil wurde das Urteil des LG Bielefeld (siehe Update 1) im Wesentlichen aufgehoben und Yasni dazu verdonnert, keine Seiten anzufertigen und Suchmaschinen zugänglich zu machen, die die Kombinationen aus „SEO“ und Namensnennung enthalten, wenn diese Seiten „nicht über einen sichtbaren Inhalt verfügen“. Damit hat also das OLG als Berufungsinstanz letztendlich den Inhalt der Einstweiligen Verfügung bekräftigt.
Update 1:
Am 14. Januar wurde vor dem Landgericht Bielefeld die hier beschriebene einstweilige Verfügung verhandelt. Nach einer kurzen Erörterung der Sachlage, urteilten die Richter, dass die einstweilige Verfügung vom 5.12.2008 aufgehoben wird und erlegten dem Antragsteller (also Herrn Bellendorf) die Verfahrenskosten auf.
Das Landgericht Bielefeld hat am 5. Dezember eine einstweilige Verfügung gegen die Personensuchmaschine Yasni erlassen. Damit wird es Yasni untersagt, Seiten zu Wortkombinationen mit dem Namen „Volker Bellendorf“ zu erzeugen und im Internet zugänglich zu machen. Hintergrund der Entscheidung ist ein Rechtsstreit zwischen Volker Bellendorf von ecombase.de und Yasni über Yasni.de-Seiten, die zu Begriffskombinationen wie „Volker Bellendorf Shopbetreiber“ auf Platz 1 und insbesondere vor den ecombase.de-Seiten liegen.
Die wesentliche Passage in der Verfügung lautet:
Yasni „wird es untersagt, Dateien mit der Begriffskombination ‚Volker Bellendorf‘ mit dem weiteren Begriff ‚SEO‘ oder ‚Shopbetreiber‘ oder ‚Modul‘ zu erzeugen oder zu unterhalten und so im Internet zugänglich zu machen, daß Suchmaschinen auf diese zugreifen können und sie im Ranking auflisten, wenn die Dateien nicht über einen Inhalt verfügen oder über keinen Inhalt verfügen, den der Antragsteller [Herr Bellendorf] autorisiert hat.“
Diese einstweilige Verfügung wurde ohne Verhandlung erlassen. In der Begründung führt das Landgericht §4 Nr. 10 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) an, in dem es heißt:
Unlauter (…) handelt insbesondere, wer Mitbewerber gezielt behindert.
Die Verfügung bedeutet also, dass es sei eine unlautere Behinderung eines Mitbewerbers sei, wenn man für dessen Suchbegriffe (was immer diese sein mögen) vorne steht. Daraus folgt sofort die Fragestellung, welche Suchbegriffe wohl zu einer Marktbehinderung führen. So steht z.B. mein oben verlinkter Artikel, mit dem ich über die vorangegangene Abmahnung berichtete, für die Anfrage [volker bellendorf seo] in Google schon auf Platz 11. Nicht auszudenken, was passiert wäre, wenn ich den Artikel „Volker Bellendorf, SEO, mahnt Yasni ab“ betitelt hätte. Würde ich dann auch eine Verfügung abbekommen – oder müsste ich den Inhalt von Herrn Bellendorf „autorisieren“ lassen?
Würde aus dieser einstweiligen Verfügung tatsächlich eine kontinuierliche Rechtsprechung, wären die Folgen für das Web unabsehbar. Jede Veröffentlichung könnte zu einer Marktbehinderung von irgendjemanden führen. Hoffentlich gelingt es Yasni, in der hoffentlich folgenden ordentlichen Verhandlung den Irrsinn dieser Entscheidung dem Gericht verständlich zu machen.
Dabei kann ich die vermutlich zugrunde liegende Motivation von Herrn Bellendorf sehr wohl nachvollziehen. Er hat natürlich das volle Recht an seinem Namen und er darf ihn gegen eine ungewollte Benutzung durch Dritte verteidigen. Die Abmahnung, wie auch die jetzt erwirkte Verfügung, aber setzt auf das Wettbewerbsrecht auf und öffnet so, insbesondere durch die explizite Bezugnahme auf die Google-Topplatzierungen, dem Wahnsinn Tür und Tor.
Eine weitere spannende Frage ist der Ausdruck „Datei“ in der einstweiligen Verfügung. Ganz sicher hat Yasni keinerlei derartige Dateien erzeugt; die Seiten werden dort wie bei jeder dynamischen Website on-the-fly generiert. Das ist nur auf den ersten Blick eine Spitzfindigkeit. Denn technisch besteht zwischen der Seite www.yasni.de/person/bellendorf/volker/volker-bellendorf-filter-shopbetreiber-community.htm, die zur Abmahnung und in der Folge zur Verfügung führte, kein Unterschied zur Seite www.yasni.de/index.php?action=search&search=1&sh=&name=volker+bellendorf+shopbetreiber&filter=Stichwort. Mit genügend Linkpower kann man sogar auf nahezu jeder Site mit Suchschlitz eine entsprechende „Datei“ erzeugen, die die inkriminierten Begriffe enthält: So oder auch so.
via personensuche.blogger.de